Selbsteintritt

Selbsteintritt
1. Allgemein: Befugnis einer Person, durch bestimmtes Verhalten in ein zwischen anderen Beteiligten abgeschlossenes oder auszuführendes Geschäft als Vertragspartner einzutreten oder das Geschäft auf eigene Rechnung zu übernehmen.
- 2. S. beim Kommissionsgeschäft: Recht des Kommissionärs, anstatt ein  Ausführungsgeschäft mit einem Dritten vorzunehmen, selbst in die Stellung des Käufers oder Verkäufers einzutreten (§§ 400 ff. HGB;  Kommissionär). V.a. beim  Effektenkommissionsgeschäft ist S. bei amtlich notierten Werten die Regel.
- 3. S. des Spediteurs: Zum S. ist der Spediteur gemäß § 458 HGB befugt. S. berechtigt den Spediteur, eine Beförderungsleistung mittels eigener Fahrzeuge vorzunehmen, sei es im Fern- oder Nahverkehr. Soweit der Spediteur selbst eintritt, haftet er nach dem Gesetz wie ein Frachtführer.
- 4. S. bei wettbewerbsrechtlich verbotswidrig abgeschlossenen Geschäften: Bei Verstößen gegen gesetzliche  Wettbewerbsverbote kann der Unternehmer bzw. die Gesellschaft in die verbotswidrig abgeschlossenen Geschäfte des Handlungsgehilfen (§ 61 HGB), der persönlich haftenden Gesellschafter einer OHG (§ 113 HGB) oder KG (§ 165 HGB) oder des Mitglieds des  Vorstandes einer AG (§ 88 AktG) eintreten.
- a) Bei für eigene Rechnung gemachten Geschäften kann der Berechtigte durch Erklärung gegenüber dem Handlungsgehilfen etc. verlangen, dass er das Geschäft als für seine (des Unternehmers) Rechnung eingegangen gelten lässt. Erklärung des S. verpflichtet den Handlungsgehilfen etc. zur Herausgabe des Gewinns gegen Ersatz der Aufwendungen; die Erklärung ist nicht widerruflich und muss, wenn der Handlungsgehilfe statt eines einzelnen Geschäftes ein  Handelsgewerbe betreibt, sämtliche Geschäfte umfassen, nicht etwa nur die Gewinn Bringenden. Hat der Unternehmer den S. gewählt, so ist jede andere Schadensersatzforderung ausgeschlossen.
- b) Bei Geschäften für fremde Rechnung hat der Verpflichtete bei Erklärung des Selbsteintritts die bezogene Vergütung herauszugeben oder seinen noch ausstehenden Anspruch auf die Vergütung (gegen Ersatz seiner Aufwendungen) abzutreten.

Lexikon der Economics. 2013.

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